Urheberrecht - KNOWHOWcoaching

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Urheberschutz
Das Urheberrecht schützt den Urheber von Werken der Literatur und Kunst. Es schützt die Form und nicht Inhalte. Geschützt ist also die Form, in welcher eine Idee zum Ausdruck gelangt, und nicht die Idee oder das Konzept selbst. Beispiel: Einsteins Aufsatz «Die Grundlage der allgemeinen Relativitätstheorie» in den «Annalen der Physik» ist urheberrechtlich geschützt. Die Relativitätstheorie selbst darf aber frei verwendet oder erläutert werden, einfach nicht mit denselben Worten wie in Einsteins Originaltext.
Wofür
Nutzen
Was sind Werke
Schutz-
voraussetzungen
Schutz von Software
Der Urheber kann darüber bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet werden darf. Insbesondere verfügt er über die folgenden Rechte:
Vervielfältigungsrecht:
Recht, das Werk durch irgendein Ver fahren zu vervielfältigen (Herstellung von weiteren Werkexemplaren), ob unverändert oder verändert spielt keine Rolle.
Verbreitungsrecht:
Recht, das Werk anzubieten, zu veräussern oder auf eine andere Art in Verkehr zu bringen.
Recht des Zugänglichmachens:
Recht, das Werk in ein Kommunikationsnetz wie das Internet zu stellen, sodass die Öffentlichkeit Zugang dazu hat und das Werk beispielsweise herunterladen kann.
Aufführungs- und Vorführungsrecht:
Recht, das Werk öffentlich vor zutragen, aufzuführen, vorzuführen oder es auf eine andere Art wahrnehmbar zu machen.
Bearbeitungsrecht:
Recht, zu entscheiden, ob, wann und wie das Werk geändert werden und ob es zur Schaffung eines neuen Werkes dienen darf (z.B. eine Übersetzung).
Werke im urheberrechtlichen Sinne sind Schöpfungen im Bereich der Kunst und Literatur. Dazu gehören insbesondere:
• literarische Werke jeglicher Art (Texte), vom Roman über die wissenschaftliche Abhandlung und den Zeitungsartikel bis hin zum Werbeprospekt oder den Texten auf einer Website;
• visuelle oder audiovisuelle Werke wie Fotografien und Filme;
• Werke der Musik und andere akustische Werke;
• Werke der bildenden Kunst (Malerei, Bildhauerei, Grafik) sowie der angewandten Kunst (Gegenstände mit Gebrauchswert), wobei die Anmeldung als Design den Urheberrechtsschutz nicht ausschliesst;
• Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;
• Werke der Baukunst (Architektur).
Urheberrechtlichen Schutz geniessen Werke unter der Voraussetzung, dass sie
• zum Bereich der Literatur und Kunst gehören,
• das Ergebnis einer geistigen Schöpfung sind und
• einen individuellen Charakter haben.
Es kommt weder auf den Zweck noch auf den Aufwand oder die finanziellen Mittel an, die eingesetzt werden, um ein Werk zu schaffen. Im Einzelfall obliegt es aber den ordentlichen Gerichten, verbindlich zu entscheiden, ob die Schutzvoraussetzungen erfüllt sind.
Urheberrechtlich geschützt ist insbesondere der Quelltext von Computerprogrammen. Davon ausgeschlossen sind beispielsweise Lösungsprinzipien wie Algorithmen, die einer Software zugrunde liegen.
Blosse Ideen, Leistungen, Konzepte oder Anweisungen schützt das Urheberrecht nicht – selbst dann nicht, wenn sie individuell sind. Des Weiteren nicht geschützt sind Gesetze, Verordnungen und andere amtliche Erlasse sowie Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen, Zahlungsmittel, Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche.
Kein Schutz
In der Schweiz erlischt der Urheberrechtsschutz 70 Jahre (Computerprogramme 50 Jahre) nach dem Tod des Urhebers.
Schutzdauer
Der Schutz des Urheberrechts gilt automatisch vom Moment der Schöpfung an. Es bedarf weder irgendwelcher Formalitäten noch einer Anmeldung. Es werden keine Register geführt.
Entstehung des Schutzes
Neben den Werkschaffenden schützt das Urheberrechtsgesetz weitere Kategorien von kulturell Tätigen. Geschützt werden auch Schauspieler, Musiker, Musik- und Filmproduzenten, Radio- und Fernsehsender. Im Detail geht dieser Schutz aber weniger weit als derjenige der Urheber.
Die verwandten Schutzrechte
Grundsätzlich ist jedes Rechtssystem immer national. Das schweizerische Urheberrecht schützt Urheber und weitere Kategorien von kulturell Tätigen (verwandte Schutzrechte) nur in der Schweiz. Der Schutz auf internationaler Ebene wird durch internationale Abkommen (Berner Übereinkunft, WIPOUrheberrechtsvertrag, WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger, RomAbkommen und weitere) geregelt.
Auslandschutz
Quelle: IGE
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